Satzung

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen "Curt-Goetz-Gesellschaft".

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Er führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz "e.V."

 

§2 Zweck

1. Der Verein setzt sich als Aufgabe und Ziel, das umfangreiche Werk des Autors, Schauspielers und

    Regisseurs Curt Goetz wieder ins Bewusstsein eines breiten Publikums zu rücken.

2. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt dabei in Kooperationen mit Theatern und freien

    Ensembles regelmäßige Aufführungen von Goetz-Stücken zu initiieren.

    Der Verein ist dabei konzeptioneller Partner von freien Trägern, bietet keine eigenen Produktionen an.

3. Ausgehend von einer intensiven Sichtung des Goetz/Martens-Archives,  sollen auch bisher weniger bekannte Texte in unterschiedlichsten  Formen

    (neben Inszenierungen auch Lesungen, Live-Hörspiele etc.) in die Öffentlichkeit gebracht werden.

4. Der Verein sieht eine wichtige Aufgabe darin, den künstlerischen Nachwuchs für das Werk von Curt Goetz zu sensibilisieren.

5. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung.

    Eigenwirtschaftliche  Zwecke werden nicht verfolgt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,

    die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Im Verein "Curt-Goetz-Gesellschaft" kann Mitglied werden, wer in seinem Sinne tätig sein will.

    Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung  mit Drei-Viertel- Mehrheit auf Antrag von mindestens einem Zehntel

    der Mitglieder  des Vereins.

4. Es besteht die Möglichkeit einer reinen Fördermitgliedschaft,  bei der es keine weiteren Verpflichtungen und kein Stimmrecht gibt.

 

§5 Beiträge, sonstige Pflichten

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung  festsetzt.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

3. Über die Verwendung aller Mittel entscheidet der Vorstand einstimmig gemäß der Satzung des Vereins, insbesondere der in §3 aufgeführten Grundsätze.

 

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Die Wahl erfolgt auf ein Jahr.

3. Die Vorstandsmitglieder  vertreten den Verein nach außen und zwar jeder von ihnen allein.

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung  findet jährlich statt.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung  schriftlich ein, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung  entscheidet über

    a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages;

    b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

    c) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes;

    d) Entlastung des Vorstandes;

    e) Änderung und über Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Leiter bestimmt einen Protokollführer.

5. Die Mitgliederversammlung  entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen  bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit  

    sämtlicher Mitglieder. Sind nicht mindestens Drei-Viertel der Mitglieder erschienen, so ist die Versammlung erneut einzuberufen. Auf diese Sachlage ist bei der  

    erneuten Einladung hinzuweisen.

6. Sämtliche Mitglieder, ausgenommen reine Fördermitglieder, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7. Über jede Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§8 Auflösung des Vereins

1. Den Verein auflösen kann die Mitgliederversammlung  durch Beschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit.  Der Antrag zur Auflösung muss auf der Einladung

    mitgeteilt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt die in §7, Abs.4 getroffene Regelung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Marie-Seebach-Stiftung  Weimar, Tiefurter Allee 8,

    99425  Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

    Der Beschluss über die Vermögensübertragung  bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.

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