§1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein trägt den Namen "Curt-Goetz-Gesellschaft".
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz "e.V."
§2 Zweck
1. Der Verein setzt sich als Aufgabe und Ziel, das umfangreiche Werk des Autors, Schauspielers und
Regisseurs Curt Goetz wieder ins Bewusstsein eines breiten Publikums zu rücken.
2. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt dabei in Kooperationen mit Theatern und freien
Ensembles regelmäßige Aufführungen von Goetz-Stücken zu initiieren.
Der Verein ist dabei konzeptioneller Partner von freien Trägern, bietet keine eigenen Produktionen an.
3. Ausgehend von einer intensiven Sichtung des Goetz/Martens-Archives, sollen auch bisher weniger bekannte Texte in unterschiedlichsten Formen
(neben Inszenierungen auch Lesungen, Live-Hörspiele etc.) in die Öffentlichkeit gebracht werden.
4. Der Verein sieht eine wichtige Aufgabe darin, den künstlerischen Nachwuchs für das Werk von Curt Goetz zu sensibilisieren.
5. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung.
Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
§4 Mitgliedschaft
1. Im Verein "Curt-Goetz-Gesellschaft" kann Mitglied werden, wer in seinem Sinne tätig sein will.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel- Mehrheit auf Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder des Vereins.
4. Es besteht die Möglichkeit einer reinen Fördermitgliedschaft, bei der es keine weiteren Verpflichtungen und kein Stimmrecht gibt.
§5 Beiträge, sonstige Pflichten
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
3. Über die Verwendung aller Mittel entscheidet der Vorstand einstimmig gemäß der Satzung des Vereins, insbesondere der in §3 aufgeführten Grundsätze.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2. Die Wahl erfolgt auf ein Jahr.
3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen und zwar jeder von ihnen allein.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages;
b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Änderung und über Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Leiter bestimmt einen Protokollführer.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit
sämtlicher Mitglieder. Sind nicht mindestens Drei-Viertel der Mitglieder erschienen, so ist die Versammlung erneut einzuberufen. Auf diese Sachlage ist bei der
erneuten Einladung hinzuweisen.
6. Sämtliche Mitglieder, ausgenommen reine Fördermitglieder, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Auflösung des Vereins
1. Den Verein auflösen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit. Der Antrag zur Auflösung muss auf der Einladung
mitgeteilt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt die in §7, Abs.4 getroffene Regelung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Marie-Seebach-Stiftung Weimar, Tiefurter Allee 8,
99425 Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.
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