Satzung

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen "Curt-Goetz-Gesellschaft".

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Er führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz "e.V."

 

§2 Zweck

1. Der Verein setzt sich als Aufgabe und Ziel, das umfangreiche Werk des Autors, Schauspielers und

    Regisseurs Curt Goetz wieder ins Bewusstsein eines breiten Publikums zu rücken.

2. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt dabei in Kooperationen mit Theatern und freien

    Ensembles regelmäßige Aufführungen von Goetz-Stücken zu initiieren.

    Der Verein ist dabei konzeptioneller Partner von freien Trägern, bietet keine eigenen Produktionen an.

3. Ausgehend von einer intensiven Sichtung des Goetz/Martens-Archivessollen auch bisher weniger bekannte Texte in unterschiedlichsteFormen

    (nebeInszenierungen auch Lesungen, Live-Hörspiele etc.) in die Öffentlichkeit gebracht werden.

4. Der Verein sieht eine wichtige Aufgabe darin, den künstlerischen Nachwuchs r das Werk von CurGoetz zu sensibilisieren.

5. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff deAbgabenordnung.

    Eigenwirtschaftlich Zwecke werden nicht verfolgt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel der Körperschaft dürfen nur r die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,

    die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Im Verein "Curt-Goetz-Gesellschaft" kann Mitglied werden, wer in seinem Sinne tätig sein will.

    DiMitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlunmit Drei-Viertel- Mehrheit auf Antrag von mindestens einem Zehntel

    der Mitglieder  des Vereins.

4. Es besteht die Möglichkeit einer reinen Fördermitgliedschaftbei der es keine weitereVerpflichtungen und kein Stimmrecht gibt.

 

§5 Beiträge, sonstige Pflichten

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlunfestsetzt.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

3. Über die Verwendung aller Mittel entscheidet der Vorstand einstimmig gemäß der Satzung des Vereins, insbesondere der in §3 aufgeführten Grundsätze.

 

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Die Wahl erfolgt auf ein Jahr.

3. Die Vorstandsmitgliedevertreten den Verein nach außen und zwar jeder von ihnen allein.

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlunfindet jährlich statt.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlunschriftlich ein, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlunentscheidet über

    a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages;

    b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes r das nächste Geschäftsjahr;

    c) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes;

    d) Entlastung des Vorstandes;

    e) Änderung und über Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Leiter bestimmt einen Protokollführer.

5. Die Mitgliederversammlunentscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungebedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit  

    sämtlicher Mitglieder. Sind nicht mindestens Drei-Viertel der Mitglieder erschienen, so ist die Versammlung erneut einzuberufen. Auf diese Sachlage ist bei der  

    erneuten Einladung hinzuweisen.

6. Sämtliche Mitglieder, ausgenommen reine Fördermitglieder, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7. Über jede Mitgliederversammlunist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§8 Auflösung des Vereins

1. Den Verein auflösen kann die Mitgliederversammlundurch Beschluss mit Drei-Viertel-MehrheitDer Antrag zur Auflösung muss auf der Einladung

    mitgeteilt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt die in §7, Abs.4 getroffene Regelung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an diMarie-Seebach-Stiftung  Weimar, Tiefurter Allee 8,

    99425  Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich r steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

    Der Beschluss über die Vermögensübertragunbedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung deFinanzamtes.

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